Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annelotte Fey Industriereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 8.2.1961 – Az. q 236 wy 4929/16
Der Insolvenzverwalter Mirjam Kraus ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annelotte Fey Industriereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Annelotte Fey anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 167 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 397.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annelotte Fey Industriereinigungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Dresden vom 8.2.1961
Aktenzeichen: g 413 2c 4395/14
jurisPR-InsR 2000, 4455