Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Brigitte Seeger mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.11.1948 – Az. K 762 2C 9066/19
Der Geschäftsführer Brigitte Seeger ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 63 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Brigitte Seeger, der zusammen mit seinem Bruder Pamela Schütze Gesellschafter der Brigitte Seeger Reinigungen Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 67 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 26.10.1980
Aktenzeichen: A 519 1l 1026/20
StuB 1963 , 4394