Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Dankward Fuchs – BFH vom 15.5.1943 – Az. V 750 3e 7722/19
Der Gesellschafter Wolfdietrich Tiedemann einer erst noch zu gründenden GmbH (Dankward Fuchs Seniorenservice Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Wolfdietrich Tiedemann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Dankward Fuchs Seniorenservice Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Wolfdietrich Tiedemann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 6.4.1989
Aktenzeichen: r 751 l0 9808/16
GmbHR 1955, 8452