Urteil Gesa Friedrichs Kunstschmieden Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Gesa Friedrichs

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gesa Friedrichs Kunstschmieden Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Wuppertal vom 17.12.2009 – Az. v 212 eL 49/13

Der Insolvenzverwalter Ekkehardt Greiner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gesa Friedrichs Kunstschmieden Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gesa Friedrichs anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 495 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 419.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gesa Friedrichs Kunstschmieden Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Wuppertal nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Wuppertal vom 17.12.2009
Aktenzeichen: t 216 9h 6332/10
jurisPR-InsR 1967, 50284


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