Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Helena Vogt Tankreinigung u. -schutz Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Wiesbaden vom 10.10.1958 – Az. z 92 Qf 3394/10
Der Insolvenzverwalter Max Kuhn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Helena Vogt Tankreinigung u. -schutz Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Helena Vogt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 457 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 362.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Helena Vogt Tankreinigung u. -schutz Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Wiesbaden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Wiesbaden vom 10.10.1958
Aktenzeichen: D 847 HD 5076/10
jurisPR-InsR 1963, 29936