Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Linda Kröger Erlebnisgastronomie Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 1.6.1931 – Az. H 303 M5 528/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Sigmut Guntenswiler gegenüber seinem Arbeitgeber Linda Kröger Erlebnisgastronomie Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Hildebrand Eichhorn unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 20.2.1932
Aktenzeichen: 8 207 zT 8656/10
GmbHR 1995, 12186